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Rechtsfrage zum Haltbarkeitsdatum im Fall von Pu-erh Tee


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Liebes Forum,



hatte heute einen ausgezeichneten Zhongcha Tuocha in der Tasse, um Welten besser als der Xiaguan Pilz von Mitte Juni, aber ein Detail ist mir aufgefallen, die Auszeichnungspflicht zum Haltbarkeitsdatum und im nächsten Schritt, dass in Verkehr bringen von abgelaufener Ware.



Wie ist das die Rechtslage (EU, D)?



Hier das Bild meines leckeren Sorgenkindes:






Schon mal vielen Dank für Eurer Wissen und Recherche!




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Wie das aktuell genau aussieht weiß ich leider nicht, wobei das ja immer nur ein MINDESThaltbarkeitsdatum ist, sprich bis zu diesem Punkt ist das Produkt garantiert haltbar. Es kann und ist meistens auch noch länger haltbar. 


Was ich aber besonders interessant finde ist das die EU plant das Mindesthaltbarkeitsdatum für einige Produkte ganz abzuschaffen zum Beispiel auch für Tee. 


http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/mindesthaltbarkeitsdatum-fuer-nudeln-kaffee-tee-reis-neuer-eu-plan-a-969939.html


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Die EU ist derzeit dabei das Mindesthaltbarkeitsdatum für Tee, Kaffe, Nudeln und viele andere lang haltbare Lebensmittel abzuschaffen.


Prinzipiell muss das Datum noch angegeben werden. In deutschen Teeläden steht auf den Tüten in denen der Tee für den Endkunden abgefüllt wird jedoch meistens sowieso kein Haltbarkeitsdatum.


Das Problem wird sich also bald eh aufgelößt haben.


Bis dahin muss eigentlich noch ein Haltbarkeitsdatum angegeben werden und Ware die Abgelaufen ist, muss deutlich als solche gekennzeichnet werden (§ 11 Abs.2 LFGB)


Wenn du den Tuocha hier verkaufen möchtest, muss in der Produktbeschreibung ausdrücklich angegeben werden, dass dieser zumindest offiziell abgelaufen ist.


Du darfst jedoch zusätzlich nach bestem Wissen angeben, ob dieser wirklich einer Wertminderung unterliegt (was natürlich nicht der Fall ist). :thumbup:


Bearbeitet von Dao
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